Selbstständige sind auf Krankenkassenleistungen angewiesen, wie zum Beispiel das Krankengeld im Falle längerer Krankheit oder bei einem Krankenhausaufenthalt. Seit der Gesundheitsreform 2009 ist diese Leistung bei den gesetzlichen Krankenkassen für Selbständige ersatzlos gestrichen. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern und Beamten muss ein Selbständiger eine Krankenkasse wählen, die ihm in einem solchen Fall Schutz gewährt.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Seit dem 1. Januar 2009 können freiwillig gesetzlich Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen nur über einen Wahltarif diesen Schutz erhalten. Der Gesetzgeber argumentiert mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz. Für den Selbständigen bedeutet dies, dass er selbst zusehen muss, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ausreichenden Versicherungsschutz zu erhalten. Wer sich nicht selbst darum kümmert, kann in finanzielle Probleme rutschen, sofern ein Krankheitsfall eintritt.
Zusätzliche Wahltarife
Wer sich als Selbständiger diesen zusätzlichen Schutz mit einem speziellen Wahltarif sichern will, muss gleichzeitig einer über drei Jahre gültigen Bindung an die Krankenkasse zustimmen und verliert damit sein außerordentliches Kündigungsrecht. Fallen beispielsweise Zusatzbeiträge an, denen ein Selbständiger nicht zustimmen möchte, so verliert er den Anspruch auf das Krankengeld und damit auch die Basis seiner Existenzsicherung.
Privat versichern birgt Hindernisse
Wer sich überlegt, sich privat versichern zu lassen, muss sich einer Prüfung seines Gesundheitszustandes anhand des Eintrittsalters und der Krankengeschichte unterziehen. Das gilt auch für Selbständige, die privat eine Krankentagegeldversicherung abschließen wollen. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, so bleibt dem Selbständigen nur der Gang in die gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige.
Tarife und die Rechtssicherheit
Wer als Selbständiger vor solchen Entscheidungen steht, muss die angebotenen Tarife sehr genau prüfen und sich dem Kleingedruckten der Verträge widmen. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass Privatversicherer Verträge grundsätzlich nicht einseitig ändern dürfen. Gesetzliche Krankenversicherungen allerdings können dies einfach tun. In der Regel wird dabei ausschließlich unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Satzung modifiziert. Ein Selbständiger muss sich also sehr genau um die Versicherungsdetails kümmern und sie je nach eigenem Eintrittsalter vergleichen.