Die betriebliche Altersvorsorge, kurz bAV, wird definiert im § 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) und wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber geboten als Vorsorgeleistung bei Berufsunfähigkeit, Lebensalter und Tod.
Der Unterschied zur privaten Altersvorsorge liegt darin, dass bei der betrieblichen der Arbeitgeber als Treuhänder für seinen Arbeitnehmer dient und dadurch auch dessen Interessen achten muss.
Sollte ein Arbeitnehmer sein Unternehmen verlassen noch bevor er seinen Versorgungsfall antreten kann, so bleibt immer noch ein Anspruch auf die Altersvorsorge bestehen, sofern die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen bewahrt sind.
Die häufigste Art und Weise der Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge ist die Entgeltumwandlung. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohnes und lässt diesen dann in seine Altersvorsorge einfließen. Die Entgeltumwandlung kann eine Höhe bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Der Vorteil an dieser Finanzierung sind die steuerlichen Vorzüge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sowie die bessere Bindung an den Betrieb durch ein finanziell attraktives Angebot für den Arbeitnehmer.
Seit dem 1. Januar 2002 gibt es nun das Gesetz, dass jeder Angestellte das Recht hat, Teile seines Lohnes in eine Altersvorsorge einfließen zu lassen.
Selbst bei Insolvenz des Unternehmens hat der Arbeitnehmer immer noch Anspruch auf seine Vorsorgeleistung, da der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die von ihm erteilte Zusage auf Altersvorsorge zu erfüllen.
Selbst bei einem Arbeitsplatzwechsel bleibt das eingezahlte Geld der Altersvorsorge erhalten, sofern man mindestens 5 Jahre in einem Betrieb tätig war und ein Lebensalter von 30 Jahren erreicht hat.